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Allgemeine Geschäfts und Lieferbedingungen der CRYO Kältetechnik GmbH

I. Allgemeines
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, soweit wir nicht im Angebotstext oder im Text der Auftragsbestätigung etwas Abweichendes mit dem Auftraggeber vereinbaren.

2. Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln. Auftraggeber i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers verpflichten uns nur; wenn wir ihnen schriftlich zustimmen. Eines Widerspruchs gegen deren Geltung im Einzelfall bedarf es nicht. Vertragliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

II. Angebote und Umfang
1. Unsere Angebote sind bis zur Zuschlagserteilung freibleibend.

2. Mit der Bestellung eines Werkes erklärt der Auftraggeber verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei ihm anzunehmen. Für die Annahme und Ausführung der Bestellung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend; auch eine Auftragsbestätigung des Auftraggebers bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen
nochmaligen Bestätigung.

3. Die zu dem Auftrag gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind maßg ebend. Geringe Abweichungen gelten als noch vertragsgemäß.

4. Die Angaben sind eine technische Darstellung und erhalten nur dann und im Einzelfall eine zugesicherte Eigenschaft, sofern dies ausdrücklich gesondert schriftlich bestätigt wird.

5. Darüber hinaus behalten wir uns Änderungen und Verbesserungen der Bauart und Ausführung und das Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnliches vor.

6. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen, DerAuftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

I. Allgemeines
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, soweit wir nicht im Angebotstext oder im Text de r Auftragsbestätigung etwas Abweichendes mit dem Auftraggeber vereinbaren.

2. Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstän digen Tätigkeit handeln. Auftraggeber i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers verpflichten uns nur; wenn wir ihnen schriftlich zustimmen. Eines Widerspruchs gegen deren Geltung im Einzelfall bedarf es nicht. Vertragliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

2. Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstän digen Tätigkeit handeln. Auftraggeber i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers verpflichten uns nur; wenn wir ihnen schriftlich zustimmen. Eines Widerspruchs gegen deren Geltung im Einzelfall bedarf es nicht. Vertragliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

III. Lieferzeit
1. Die Lieferfristen in der Auftragsbestätigung gelten als verbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jed och nicht vor der technischen Klarstellung des Auftrages selbst.

2. Höhere Gewalt berechtigt uns selbst bei garantierter Lieferzeit zur angemessenen Verlängerung der Lieferzeit oder nach unserer Wahl zum ganzen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Auftraggeber gegen uns Schadenersatzansprüche zustehen. Dem Auftraggeber wird für den Fall höherer Gewalt ebenfalls das Recht eingeräumt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber wird unverzüglich nach Kenntnis über den Ein tritt eines Falles von höherer Gewalt informiert. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Behinderung durch behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Verspätung in der Anlieferung von Zubehörteilen, Roh –, Hilfs und Betriebsstoffen, Streik, Aussperrungen und sonstige Arbeitskampfmaßnahmen, soweit diese zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbar waren.

3. Entsteht dem Auftraggeber wegen einer Verzögerung, die wir zu vertreten haben, nachweislich ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Anspr üche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern, höchstens aber 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig, also nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ka nn der Auftraggeber den ganzen Verzugsschaden geltend machen.

4. Die vereinbarten Lieferfristen gelten als eingehalten:

• (a) Bei Lieferung ohne Aufstellung, sobald die betriebsfertige Sendung unseren Betrieb fristgerecht verlassen hat. Als höhere Gewalt ge lten insbesondere Behinderung durch behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Verspätung in der Anlieferung von Zubehörteilen, Roh –, Hilfs und Betriebsstoffen, Streik, Aussperrungen und sonstige Arbeitskampfmaßnahmen, soweit diese zum Zeitpunkt des Vertra gsabschlusses unvorhersehbar waren.

• (b) bei Lieferung mit Aufstellung, sobald die Anlage fristgerecht betriebsbereit

5. Wird der Versand, die Anlieferung oder die Aufnahme, Fortführung oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen verzögert, die der Au ftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich auf unser Verlangen Abhilfe und kommt damit in Annahmeverzug, so können wir unseren Verzugsschaden geltend machen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und e rklären, dass wir den Vertrag nach fruchtlosen Fristablauf, kündigen werden. Für den Fall der Kündigung steht uns neben dem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die wir für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen mussten.

IV. Preise
1. Kostenvoranschläge sind aufgrund Vereinbarung kostenpflichtig. Vorarbeiten wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen un d Modellen, die vom Auftraggeber angefordert werden, sind ebenfalls aufgrund Vereinbarung vergütungspflichtig.

2. Die Preise sind Euro Preise. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung der angebotenen Lieferung. An Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, sind wir für einen Zeitraum von vier Monaten nach Vertragsabschluss gebunden. Wird die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht, so sind wir bei nach Angebotsabgabe eintretenden Lohn und/oder Materialpreiserhöhungen berechtigt, Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen, soweit die Lieferverzögerung vom Auftraggeber zu vertreten ist.

3. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, frei Post oder Bahnstation des Auftraggebers im Inland bzw. frachtfrei deutsche Grenze aber ohne Verpackung. Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Für eine entsprechende Entsorgung hat der Auftraggeber Sorge zu tragen. Sonderwünsche des Auftraggebers, beschleunigte Versandart, Spezialverpackung etc . werden berücksichtigt. Die Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche von uns schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Lieferung und den evtl. Anschluss der Anlage vereinbart werden.

5. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Bestellers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für nicht vorgesehene Installationsarbeiten, die vom Besteller gewünscht werden.

6. Alle Preise verstehen sich zuzüglich am Tag der Rechnungsstellung geltender Umsatzsteuer.

V. Versand
Wir sing berechtigt, die Art des Transportmittels selbst zu bestimmen. Der Auftraggeber kann keine Einwände gegen die Höhe der Kosten oder Geeignetheit der Sendungsart geltend machen, soweit er nicht spätestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Versand genaue schriftliche Anweisungen gibt. Nur auf Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten veranlassen wir die Versicherung der Lieferung gegen Diebstahl, Bruch, Transport , Feuer und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.

VI. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Liefergegenstände an den Spediteur oder Frachtführer auf den Auftraggeber über, bei Lieferung mit Aufstellung am Tage ihrer Betriebsbereitschaft. Wenn der Versand oder die Aufstellung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat verzögert wird, geht die Gefahr für dir Dauer der hierdurch entstandenen Verzögerung der Lieferfrist auf den Auftraggeber über.

VII. Aufstellung
1. Für jede Art von Aufstellung hat der Auftraggeber auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

• (a) Hilfskräfte wie Handlanger und, wenn nöti g, auch Maurer und Zimmerleute etc. in der vom Auftragnehmer für erforderlich erachteten Zahl.
• (b) für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge genügend große,geeignete, trockene und verschließbare Räume sowie für die Leute des Auftragn ehmersangemessene Arbeits und Aufenthaltsräume. 2. Vor Beginn der Aufstellung müssen alleLieferungen und Leistungen des Auftraggebers, insbesondere alle Maurer –, Zimmerer und sonstige Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass mit der Aufstellung so fort nach Ankunft der Liefergegenstände begonnen und die Aufstellung ohne Unterbrechung durchgeführt werde kann.

3. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände auf der Baustelle ohne unser Verschulden, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für die Wartezeit und erforderlichen Reisen unsers Montagepersonals zu tragen.

4. Der Auftraggeber hat die nachgewiesene Arbeitszeit auf den vorzulegenden Stundenzetteln zu bescheinigen. Der Auftraggeber ist ferner verpf lichtet, dem Aufstellpersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Arbeiten und die betriebsbereite Aufstellung auszuhändigen.

VIII. Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

1. Es gelten ausschließlich die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten
Zahlungsbedingungen; der Auftraggeber ist zu Abzügen nicht berechtigt. Bei Zahlung durch Scheck gilt diese Zahlung erst als erbracht, wenn die Gutschrift auf unserem Konto erfolgt ist.

2. Sämtliche Zahlungen sind innerhalb von zehn Tagen nach der Lieferung/Leistung zu entrichten. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gerät der Auftraggeber in Verzug.

3. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur möglich mit Ansprüchen, die rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt wurden.

4. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Auftraggeber vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde. Der Auftraggeber tritt uns für den Fall der Weiterveräußerung/V ermietung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihre Umbildung oder ihre Verbi ndung mit einer anderen Sache erwerben wir unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Auftraggeber um mehr als 20%, so haben wir auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.

5. Sollten die Liefergegenstände oder das Grundstück, auf dem sie aufgestellt sind, verpfändet, beschlagnahmt oder sonst wie durch Dritte in Anspruch genommen werden ( z.B. infolge Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung), so ist der Auftraggeber verpflichtet, sofort auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen und uns sofort schriftliche Anzeige zu machen sowie uns Abschriften der Pfändungsprotokolle zu übersenden.

6. Für die Zeit des Eigentumsvorbehaltes hat der Auftraggeber die Liefergegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und alle erforderlichen Reparaturen unverzüglich anzuzeigen.

 IX. Abnahme und Erfüllung

1. Angelieferte Gegenstände sind vom Auftraggeber entgegenzunehmen.

2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.

X. Gewährleistung und Haftung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

1. Der Auftragnehmer leistet für Mängel der Ware zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.

2. Sofern der Auftragnehmer die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, er die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (siehe 10 unten)statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftaggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

3. Sofern der Auftragnehmer die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.

4. Rechte es Auftraggebers wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von dem Auftragnehme r zurechenbarer Körper und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers. Eine Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

5. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

6. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht.

7. Etwa ersetzte Teile gehen mit dem Ausbau in unser Eigentum über, sofern sie nicht noch infolge eines Eigentumsvorbehaltes sowieso unser Eigentum sind.

8. Zur Vornahme der Nachbesserung, zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen oder Ersatzmaschinen hat der Auftraggeber uns angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er dies, so sind wir von der Mangelhaftung befreit.

9. Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und chemischer, elektronischer, elektrischer oder anderer Einflüsse, die ohne Verschulden des Auftragnehmers entstehen und den Mangel verursacht haben. Nimmt der Auftraggeber oder ein Dritter ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, so haftet der Auftragnehmer nicht für die daraus entstandenen Folgen, insbesondere nicht für die daraus entstehenden Schäden.

10. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach der Art des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haftet der Auftragnehmer bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

11. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper und Gesundheitsschäden oder bei dem Auftragnehmer zurechenbarem Verlust des Lebens des Auftraggebers.

12. Ansprüche des Auftragnehmers auf Werklohn verjähren in fünf Jahren.

 XI. Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschl ießlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Best immungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksamen Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.